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Artikel 1 Abkürzung, Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2013

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind

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