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Artikel 12 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 12

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

  1. 1. Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. 2. Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
  1. a) die ersuchende Verwaltung,
  2. b) die verlangte Maßnahme,
  3. c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
  4. d) Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen,
  5. e) möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.
  1. 3. Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei zu stellen.
  2. 4. Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157255

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