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Artikel 8 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 8

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

  1. 1. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
  2. 2. Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.
  3. 3. Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.
  4. 4. Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156311

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