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Artikel 7 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 7

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

  1. 1. Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Personen zu bewirken.
  2. 2. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Verwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei beizufügen.
  3. 3. Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156310

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