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Artikel 2 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 2

ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

  1. 1. Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens:
  1. a) um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;
  2. b) um Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;
  3. c) hinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.
  1. 2. Die Amtshilfe nach den Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 dieses Artikels darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren verwendet werden.
  2. 3. Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei und innerhalb der Kompetenz und Ressourcen der ersuchten Zollverwaltung.
  3. 4. Die gegenseitige Amtshilfe nach diesem Abkommen berührt nicht die zwischen den Vertragsparteien geltende Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.
  4. 5. Die Amtshilfe nach diesem Abkommen umfasst nicht die Festnahme oder Inhaftierung von Personen sowie die Einhebung und Eintreibung von Zöllen, anderen Steuern, Strafen und anderen Geldern.

Schlagworte

Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156305

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