Artikel 5
Verpflichtung
- (1)Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erklärt sich jede Vertragspartei bereit, eine jährliche Verpflichtung für die Ernährungshilfe einzugehen, die im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt wird. Die Verpflichtung einer Vertragspartei wird als ihre „jährliche Mindestverpflichtung“ bezeichnet.(2)Die jährliche Mindestverpflichtung wird als Wert oder Menge angegeben, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob sie einen Mindestwert oder eine Mindestmenge oder eine Kombination aus beiden für ihre Mindestverpflichtung nennt.(3)Die als Wert ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Die als Menge ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in Tonnen Getreideäquivalent oder einer anderen Maßeinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.(4)Jede Vertragspartei teilt ihre erste jährliche Mindestverpflichtung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder drei Monate nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen.(5)Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat jegliche Änderung ihrer jährlicher Mindestverpflichtung für die folgenden Jahre spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Änderung mit.(6)Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens aber am 1. Januar jedes Jahres über die aktualisierten jährlichen Mindestverpflichtungen.(7)Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sollten möglichst in Form reiner Zuschüsse geleistet werden. Was die Ernährungshilfe anbelangt, die auf die Verpflichtung einer Vertragspartei angerechnet wird, so sind mindestens 80 % in Form reiner Zuschüsse für förderfähige Länder und förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewähren, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Nach Möglichkeit bemühen sich die Vertragsparteien, diesen Prozentsatz schrittweise zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht als reine Zuschüsse gewährt werden.(8)Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden.(9)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer geknüpft wird.(10)Um der jährlichen Mindestverpflichtung – unabhängig davon, ob sie als Wert oder Menge ausgedrückt wird – nachzukommen, leistet jede Vertragspartei Beiträge, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen und die Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Erzeugnisse und Tätigkeiten sowie zugehörigen Nebenkosten umfassen.(11)Beiträge, die bereitgestellt werden, um die jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens zu erfüllen, können nur für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Länder oder förderfähigen gefährdete Bevölkerungsgruppen verwendet werden.(12)Die Beiträge der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder sonstige internationale Organisationen oder über andere Partner im Bereich der Ernährungshilfe, nicht aber über andere Vertragsparteien bereitgestellt werden.(13)Jede Vertragspartei unternimmt sämtliche Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, schildert sie die Ursachen in ihrem entsprechenden Jahresbericht. Der nicht geleistete Betrag wird der jährlichen Mindestverpflichtung der Vertragspartei für das Folgejahr hinzugerechnet, sofern nicht der Ausschuss nach Artikel 7 etwas anderes beschließt oder außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, davon abzuweichen.(14)Überschreitet der Beitrag einer Vertragspartei ihre jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss – allerdings höchstens fünf Prozent der jährlichen Mindestverpflichtung – als Teil des Beitrags dieser Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148302
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