Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem
- a)auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden,b)gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, undc)der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können.
Schlagworte
Nahrungsmittelbedürfnis
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148298
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