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Artikel 8 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 8

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

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