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Artikel 22 ÖStP 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).

Artikel 22

Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147257

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