Veröffentlichung
§ 20.
Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben
- 1. Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,
- 2. Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
- 3. Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
- 4. Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG,
- 5. Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowie
- 6. Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20008212
Dokumentnummer
NOR40271555
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