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§ 20 BVwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Veröffentlichung

§ 20.

Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben

  1. 1. Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,
  2. 2. Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
  3. 3. Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
  4. 4. Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG,
  5. 5. Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowie
  6. 6. Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40271555

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