Veröffentlichung
§ 20.
Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20008212
Dokumentnummer
NOR40146355
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