§ 20 BVwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Veröffentlichung

§ 20.

Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146355

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