Prüfungsfahrzeuge
§ 13.
Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144349
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