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§ 14 HLBV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2021

4. Hauptstück

Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen Klassen

§ 14.

(1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:

  1. 1. in der Klasse AM:
  1. a) Motorfahrräder,
  2. b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
  1. 2. in der Klasse A:
  1. 3. in der Klasse A1:
  1. 4. in der Klasse A2:
  1. 5. in der Klasse B:
  1. 6. in der Klasse B1:
  1. 7. in der Klasse C:
  1. 8. in der Klasse C1:
  1. 9. in der Klasse D:
  1. 10. in der Klasse D1:
  1. 11. in der Klasse F:
  1. 12. in der Klasse M1:
  1. 13. in der Klasse M2:
  1. 14. in der Klasse M3:
  1. 15. in der Klasse M4:

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

  1. 1. Klasse BE:
  1. 2. Klasse CE und DE:
  1. 3. Klasse C1E:
  1. 4. Klasse D1E:
  1. 5. Klasse F:
  1. 6. Klasse M1E:
  1. 7. Klasse M2E:
  1. 8. Klasse M3E:
  1. 9. Klasse M4E:

(3) Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu:

  1. 1. die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A1,
  2. 2. die Heereslenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2,
  3. 3. die Heereslenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse B1,
  4. 4. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C, CE, D und DE umfasst auch jeweils die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1, C1E, D1 und D1E,
  5. 5. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1 und C umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klassen B und F,
  6. 6. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1E und CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse BE,
  7. 7. die Heereslenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E, DE, D1E, M1E, M2E, M3E und M4E, wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das jeweilige Zugfahrzeug besitzt,
  8. 8. die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse D1E wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das Zugfahrzeug besitzt und
  9. 9. die Heereslenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.

(4) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Schlagworte

Personenkraftwagen, Kampffahrzeug, Pioniermaschine

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40231126

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