Militär-Luftfahrtwarte I. Klasse
§ 38
(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ ist die Befähigung
- 1. über die Befähigung nach § 37 hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
 - 2. spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
 - 3. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
 - 4. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
 - 5.  Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
 
(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
 - 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
 
(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 2 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
- 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
 - 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 2 oder Abs. 3.
 
(6) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
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