ARTIKEL 24
Reserve- und weitere Fonds
(1) Der Gouverneursrat richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls weitere Fonds ein.
(2) Unbeschadet des Artikels 23 werden der Reingewinn aus den Operationen des ESM und die Einnahmen aus finanziellen Sanktionen gegen ESM-Mitglieder im Rahmen des Verfahrens der multilateralen Überwachung, des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Verfahrens bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht im Rahmen des AEUV in einen Reservefonds eingestellt.
(3) Die Mittel des Reservefonds werden in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien angelegt.
(4) Das Direktorium beschließt erforderlichenfalls Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds.
Schlagworte
Reservefond
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20008007
Dokumentnummer
NOR40142714
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