ARTIKEL 20
Preisgestaltung
(1) Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.
(2) Für alle Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.
(3) Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.
Schlagworte
Finanzierungskosten
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20008007
Dokumentnummer
NOR40142710
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