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Artikel IX Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

Artikel IX

Finanzen

1. Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen Folgendes:

  1. (a) freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter;
  2. (b) Beiträge und Spenden aus anderen angemessen Quellen, und
  3. (c) sonstige Einnahmen, die sich inter alia aus Beiträgen ergeben.

2. Das Finanzjahr des Zentrums läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

3. Die Konten des Zentrums und seine finanziellen Angelegenheiten unterliegen einer jährlichen unabhängigen externen Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und -vorschriften.

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