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Artikel XVI Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

Artikel XVI

Beobachter

Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.

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