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Artikel XIV Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

Artikel XIV

Übergangsbestimmungen

1. Die von den vorläufigen Organen des Zentrums eingegangene Rechte und Pflichten werden, wo anwendbar, mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens an das Zentrum übertragen.

2. Das erste Direktorium besteht aus neun Mitgliedern.

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