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Artikel XIII Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

Artikel XIII

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung über eine solche Zustimmung hat schriftlich an den Depositär zu ergehen. Jede Änderung tritt mit Erhalt der Mitteilung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.

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