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Artikel XI Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

Artikel XI

Privilegien und Immunitäten

1. Das Zentrum, die Mitglieder des Direktoriums, die Mitglieder des Beirats, sowie der Generalsekretär und andere Mitarbeiter des Sekretariats und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbart.

2. Das Zentrum kann Abkommen mit anderen Staaten abschließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.

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