vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXIII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XXIII

Inkrafttreten

Jede Vertragspartei informiert die andere auf diplomatischem Wege, sobald die notwendigen innerstaatlichen Bedingungen für das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach Erhalt der letzten diplomatischen Note in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)