Artikel XXIII
Inkrafttreten
Jede Vertragspartei informiert die andere auf diplomatischem Wege, sobald die notwendigen innerstaatlichen Bedingungen für das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach Erhalt der letzten diplomatischen Note in Kraft.
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