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Artikel XVI Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XVI

Informationsaustausch

  1. ZumZwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
  1. (a) Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
  2. (b) Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
  3. (c) sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.

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