Artikel XVI
Informationsaustausch
- ZumZwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
- (a) Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
- (b) Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
- (c) sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.
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