Artikel XIII
Recht rückgeführter Personen auf Wiedereinreise
Die unter diesem Abkommen durchgeführte Rückführung lässt das Recht der betroffenen Person, bei Erfüllung der unter den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Einreisevoraussetzungen wieder in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen, unberührt.
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