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Artikel XIII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XIII

Recht rückgeführter Personen auf Wiedereinreise

Die unter diesem Abkommen durchgeführte Rückführung lässt das Recht der betroffenen Person, bei Erfüllung der unter den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Einreisevoraussetzungen wieder in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen, unberührt.

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