vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140107

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)