vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)