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Artikel 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung, die durch die Regierung des anderen Staates anerkannt ist, im anderen Staat nicht länger als 2 Jahre seit der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer solchen Bildungseinrichtung ausschließlich eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beides auszuüben, ist von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit im anderen Staat ausgenommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus der Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse sondern zum wirtschaftlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138757

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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