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§ 7 Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2012

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 7.

Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von zwei Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Bei erstmaliger Übermittlung sowie bei jeder methodischen Änderung für die Erstellung der Datensätze haben die Inhaber von Verwaltungsdaten einen methodischen Bericht an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007749

Dokumentnummer

NOR40137351

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