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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 11

(Schlussbestimmungen)

(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt nach Unterzeichnung am ersten Tag nach der Notifizierung an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.

(2) Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

(3) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136722

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