zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024
Artikel 10
(Expertengespräche)
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.
(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Gesetzesnummer
20007717
Dokumentnummer
NOR40136721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)