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ARTIKEL 2 EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

ARTIKEL 2

1. ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS

a) Präambel:

b) Artikel 2:

i) In Buchstabe b werden die Worte „die Republik“ gestrichen.

ii) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt:

  1. „e) 'Beitrittsakte vom 25. April 2005': die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
  2. f) 'Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005': das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.“

c) Artikel 117

d) Artikel 126

e) Artikel 129

  1. i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
  1. ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

2. ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:

  1. i) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen.
  2. ii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
  1. aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Bulgarische Fassung

 

  1. bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Rumänische Fassung

 

  1. iii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
  1. aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Bulgarische Fassung

 

  1. cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)
  1. no cumulation applied (3).“
  1. bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Rumänische Fassung

 

  1. cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)
  1. no cumulation applied (3).“

b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:

c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:

„Addendum zu Protokoll 38A

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIEN

 

ARTIKEL 1

 

(1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

ARTIKEL 2

 

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.“

a) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:

„ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

 

  1. a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und
  2. b) in den Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift 'Übergangszeit', in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
  3. 2. Binnenmarkt-Schutzklausel

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136594

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