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ARTIKEL 7 EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136601

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