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Artikel 18 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 18

Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen

1. Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.

2. Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.

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