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Artikel 16 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 16

Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen

1. Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.

2. Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.

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