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Artikel 15 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 15

Finanzielle Regelungen

Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.

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