Artikel 15
Finanzielle Regelungen
Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Finanzielle Regelungen
Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.
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