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Artikel 13 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 13

Luftraum

1. Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.

2. Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.

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