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Anhang 5 ZuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Anhang 5

Zu § 14

Parameter für die Erhebung der Daten von neuen Marktteilnehmern

Parameter

Anmerkungen

Bezeichnung des Produkts bzw. der Produkte

 

NACE–Code der Tätigkeit

 

PRODCOM-Codes des Produkts bzw. der Produkte

 

Installierte Anfangskapazität vor der wesentlichen Erweiterung

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Zusätzliche Kapazität (im Fall einer wesentlichen Erweiterung)

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Installierte Kapazität nach der wesentlichen Erweiterung

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Installierte Anfangsproduktionskapazität

Nur für neue Marktteilnehmer, die eine oder mehrere der in Anhang 3 EZG 2011 genannten Tätigkeiten ausüben und denen erstmals nach dem 30. Juni 2011 die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde oder die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 EZG 2011 erstmals in den Geltungsbereich des EZG 2011 einbezogen wurde.

Ausgedrückt für

Unteranlagen, für die ein Produkt-Referenzwert gilt, in der jeweiligen, in Anhang 1 genannten Einheit,

Unteranlagen, für die ein Wärme-Referenzwert gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,

Unteranlagen, für die ein Brennstoff-Referenzwert gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,

Prozessemissionen als pro Jahr emittierte Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Relevanter Kapazitätsauslastungsfaktor (RKAF)

Für Unteranlagen, die nicht unter einen Produkt-Referenzwert fallen.

Voraussichtlich importierte messbare Wärme

 

Voraussichtlicher Stromverbrauch in Einklang mit den jeweils festgelegten Systemgrenzen (Anhang 1)

Nur für Unteranlagen, die unter einen Referenzwert fallen, für die die Austauschbarkeit von Wärme und Strom relevant ist.

Voraussichtlich als Brennstoff für die Herstellung von Vinylchloridmonomer verwendeter Wasserstoff

Nur für Unteranlagen, die unter den Referenzwert „Vinylchloridmonomer“ fallen.

Aufnahme des Normalbetriebs

Angabe eines Datums

Zeitpunkt der Betriebsaufnahme

 

Treibhausgasemissionen

Vor Aufnahme des Normalbetriebs, ausgedrückt in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent

  

Schlagworte

Stromerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134867

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