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Artikel 17 Verlauf der Staatsgrenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 17

Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.

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