Artikel 11
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 31),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 32) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 33)
bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
