Artikel 10
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 28),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 29) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 30)
bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
