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§ 6 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Teilnahme am Ausbildungslehrgang

§ 6

Der Auszubildende ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen.

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