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Artikel 9 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 9

Flugdurchführung

(1) Vor dem Überfliegen der Staatsgrenze müssen zumindest folgende Angaben fernmündlich, fernschriftlich, elektronisch oder per Flugfunk der Flugsicherungsdienststelle des Einsatzstaates bekannt gegeben werden:

  1. a) Art und Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
  2. b) Namen der Mitglieder der Besatzung, sofern es sich um Staatsluftfahrzeuge handelt,
  3. c) Abflugzeit,
  4. d) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
  5. e) Landeort, voraussichtlicher Zeitpunkt von Abflug und Ankunft am/vom geplanten Landeplatz,
  6. f) Zweck des Fluges und
  7. g) Transpondercode.

(2) Die zuständigen Flugsicherungsdienststellen sind:

a) in der Republik Österreich: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, ACC Wien

b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Skyguide, Schweizerische Aktiengesellschaft für militärische und zivile Flugsicherung, ACC Zürich

Eine Zuständigkeitsänderung wird im Rahmen eines Notenwechsels bekannt gegeben.

(3) Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar.

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