Artikel 7
Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007468
Dokumentnummer
NOR40132025
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