Artikel 6
1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Schlagworte
Einreisebeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007468
Dokumentnummer
NOR40132024
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