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Artikel 6 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 6

1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.

Schlagworte

Einreisebeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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