Artikel 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen
1. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Prozederes, welches für das In-Kraft-Treten dieses Protokolls notwendig ist. Die Vertragspartei, welche die letzte Notifikation erhält, unterrichtet den Gemeinsamen Rückübernahmeauschuss über den Abschluss des Protokolls. Dieses Protokoll tritt am Tag des Einlanges der Notifikation beim Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss in Kraft.
2. Die Anwendbarkeit dieses Protokolls endet gleichzeitig mit jener des Rückübernahmeabkommens.
3. Eine Einigung vorausgesetzt, können die Vertragsparteien dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Weg ändern.
Geschehen zu Skopje am 24. Juni im Jahr 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007463
Dokumentnummer
NOR40131942
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)