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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen

1. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Prozederes, welches für das In-Kraft-Treten dieses Protokolls notwendig ist. Die Vertragspartei, welche die letzte Notifikation erhält, unterrichtet den Gemeinsamen Rückübernahmeauschuss über den Abschluss des Protokolls. Dieses Protokoll tritt am Tag des Einlanges der Notifikation beim Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss in Kraft.

2. Die Anwendbarkeit dieses Protokolls endet gleichzeitig mit jener des Rückübernahmeabkommens.

3. Eine Einigung vorausgesetzt, können die Vertragsparteien dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Weg ändern.

Geschehen zu Skopje am 24. Juni im Jahr 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131942

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