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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 10

Ansprechpartner und Expertentreffen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander auf direktem Weg Kontaktdaten der Ansprechpartner übermitteln. Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kontaktdaten wird im schriftlichen Weg mitgeteilt werden.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen zusammen.

3. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Protokolls zum Rückübernahmeabkommen werden auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien geführt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131941

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