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§ 33 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Berücksichtigung im Risikomanagement

§ 33.

Häufigkeit und Umfang der Überprüfung eines eingebetteten Derivats sind auf dessen Charakter und dessen Auswirkungen auf den OGAW abzustimmen, wobei die Investmentstrategie des OGAW sowie dessen Risikoprofil zu berücksichtigen sind. Im Fall von eingebetteten Derivaten, die keine signifikanten Auswirkungen auf den OGAW haben, können vordefinierte Anlagegrenzen zur Überprüfung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131311

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