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Artikel 7 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 7

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit von Jugendorganisationen der beiden Länder, sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen; sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.

Schlagworte

Jugendexperte

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129830

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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