Artikel 5
Zuständige Behörden
1 Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram.
2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- a)In der Republik Österreich:
3 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
- a)Für Sofia:
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