vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)